Vorfälligkeitszinsen beim Hausverkauf
Sondertilgungen minimieren die Vorfälligkeitszinsen beim Hausverkauf
Bei einem vorfristigen Ausstieg aus einem Kredit für eine Immobilie entgehen der Bank Zinsen.
Deshalb steht ihr eine Entschädigung für den Verlust zu.
Der Bundesgerichtshof entschied nun jedoch, dass Sondertilgungen für den Kreditnehmer in jedem Fall kostenmindernd sein müssen.
Banken räumen ihren Kunden bei Darlehensverträgen in der Regel Sondertilgungsrechte beim Hausverkauf ein.
Im konkreten Fall jedoch finden zinsmindernde Sondertilgungen der Kunden bei der Vorfälligungsentschädigung der Bank dann keine Berücksichtigung.
Ein entsprechender Passus im Darlehensvertrag gewährleistete den Banken bislang, ihre Entschädigung in voller Höhe einzufordern.
In dem Passus heißt es, dass zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden.
Passus wird vom Bundesgerichtshof bemängelt
Dieser Passus, der eindeutig zum Vorteil der Banken in die Dahrlehensverträge eingeschrieben wird, wurde nun vom Bundesgerichtshof beanstandet.
Schon in der Vorinstanz hatte man dieses Geschäftsgebahren als unzulässige Bereicherung der Kreditinstitute gewertet.
Durch die Klausel würde eine weit höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als den Banken vertraglich zustehe.
Dieser Meinung schloss sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Urteil an.
Durch das Einräumen von Sondertilgungsrechten für ihre Kreditnehmer geben die Banken ihre Zinserwartungen auf.
Wenn diese Sondertilgungsrechte jedoch nicht berücksichtigt werden, führe das zu einer unrechtmäßigen Überkompensation für die Banken.
Im Sinne der Bankkunden erging daher das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, XI ZR 103/15).